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Häufig gestellte Fragen

1.) Wer zahlt was?

Am 01.01.2002 führte der Gesetzgeber die sogenannten "Kieferorthopädischen Indikationsgruppen", kurz KIG, ein. Mit dieser Regelung wird sichergestellt, dass die gesetzlichen Krankenkassen nur noch für die Behandlung solcher Zahn- und Kieferfehlstellungen bei Kindern und Jugendlichen aufkommen müssen, die das Atmen, Beißen, Kauen und Sprechen erheblich beeinträchtigen. Die Indikationsgruppen sind in fünf Schweregrade unterteilt.

Das bedeutet für Sie:
 
Die stärkeren Fehlstellungen von Grad 3 bis 5 werden von den gesetzlichen Krankenversicherungen bezahlt.

Kosten für die Behandlung mit Grad 1 und 2 werden von den Krankenkassen nicht übernommen. Sie stellen jedoch oftmals trotzdem eine Notwendigkeit zur kieferorthopädischen Behandlung dar.

In diesen Fällen trägt der Patienten die Behandlungskosten selbst.

Durch den Gesetzgeber sind Ärzte verpflichtet bei einer Behandlung die wirtschaftlichste Therapie zu wählen, also die Therapie, die die geringsten Kosten für das Gesundheitswesen verursacht. Dies weicht jedoch vom heutigen Stand der Medizin ab. Da unsere Praxis sehr an Qualität orientiert ist, können bei uns zusätzliche Leistungen gewählt werden, die über die Grundversorgung hinausgehen und die eine Behandlung so ästhetisch und komfortabel wie möglich machen. Schließlich möchten wir Ihnen gerne die modernsten Techniken und Materialen bieten, die momentan weltweiter Standard sind.

Das bedeutet für Sie: Die Kosten zusätzlicher Leistungen sind außervertraglich und werden nicht von Ihrer Krankenkasse übernommen. Patienten und Eltern werden von uns individuell und persönlich beraten. Über die genauen Preise werden Sie vorher umfassend informiert. Um für Sie die finanzielle Belastung trotzdem so gering wie möglich zu halten, können konstante monatliche Ratenzahlungen vereinbart werden.

 

2. ) Wird die kieferorthopädische Behandlung von Erwachsenen auch von den Krankenkassen übernommen?

Am 01. Januar 1993 wurde eine Altersgrenze für die kieferorthopädische Behandlung eingeführt. Bei Beginn einer kieferorthopädischen Therapie nach Vollendung des 18. Lebensjahres beteiligen sich die Krankenkassen nicht an den Behandlungs- und Beratungskosten. Es sei denn, es liegt eine extreme Kieferanomalie vor, bei welcher zusätzlich zur Therapie auch chirurgische Maßnahmen notwendig sind.

 

3.) Entstehen beim ersten Termin Kosten?

Der erste Beratungstermin wird bei Kindern und Jugendlichen bis zum Alter von 18 Jahren von den Krankenkassen übernommen. Unabhängig davon, ob sie gesetzlich oder privat versichert sind.

 

4.) Was wird beim ersten Termin gemacht?

Bei einem persönlichen Gespräch setzen wir uns mit Ihren Wünschen und Erwartungen auseinander. Die Anamnese und die klinische Untersuchung geben Aufschluss darüber, ob, wann, wie und warum eine Behandlung erforderlich ist.

Sollte beim ersten Termin schon mit der Planung für die künftige Behandlung begonnen werden, werden beim ersten Termin bereits Fotos, Röntgenbilder und eine Abdrucknahme erfolgen.

 

5.) In welchem Alter sollte mein Kind bei Ihnen vorgestellt werden?

Idealerweise sollten Sie Ihr Kind spätestens im Alter von 8 Jahren bei uns vorstellen. Allerdings erfordern einige Fehlstellungen eine noch frühere kieferorthopädische Behandlung. In diesen Fällen wird Sie wahrscheinlich Ihr betreuender Hauszahnarzt oder Kinderarzt auf die Notwendigkeit ansprechen. Sie dürfen sich jederzeit an uns wenden, wenn Sie gerne eine unabhängige Beurteilung wünschen.

Praxis Dr. Heinig

Dr. Nina Heinig  Fachzahnärztin für Kieferorthopädie

Olgastraße 55  |  73240 Wendlingen
Tel.: 07024 / 50 28 00  |  Fax: 07024 / 50 28 50

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